Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen stehen Unternehmern gleich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die zu den schriftlich getroffenen Vereinbarungen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu den gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen, verpflichten uns daher nur dann, wenn wir der Geltung dieser Bedingungen des Kunden ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
1.1. Die vertraglichen Rechte zwischen den Parteien ergeben sich allein aus den schriftlichen Vereinbarungen und aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.
1.2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zu diesem Angebot gehörende Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Schemata und dgl.), Gewichtsangaben, Abmessungen, Leistungsdaten und sonstige Spezifikationen sind nur annähernd maßgebend und nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden in unserem Angebot ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Autragsbezogene Genehmigungsbezeichnungen entsprechen den einschlägigen DIN-Normen.
Änderungen an den Vertragsgegenständen, durch welche Leistungsdaten, Gewichtsangaben und Maßänderungen des Vertragsgegenstandes nur unbedeutend oder nicht nachteilig verändert werden und die insbesondere auch dem neuesten Stand der Technik entsprechen, bleiben uns stets gestattet.
1.3. Die Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung des Kundenauftrages zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch unsere Rechnung ersetzt, soweit der Auftrag sofort durch uns ausgeführt wird.
2.1. Eigentums- und Schutzrechte, insbesondere die Rechte zur Anmeldung eintragungsfähiger Rechte und Urheberrechte an den im Zusammenhang mit dem Angebot ausgehändigten Unterlagen verbleiben bei uns. Dritten dürfen diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.2. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten oder an sonstigen geschützten oder schützbaren Rechten erfolgt ausschließlich für die sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Nutzungsart und zum angegebenen Nutzungszweck des Kunden. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte an den vorgenannten Unterlagen und an den von uns hergestellten Werken auch nach Bezahlung der Vergütung bei uns.
2.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Werk nach unseren Entwürfen und Unterlagen selbst oder durch Dritte zu erstellen oder erstellen zu lassen. Entsprechendes gilt für Nachbauten von bereits von uns hergestellten Werken.
2.4. Wir sind berechtigt, den Namen unserer Firma in angemessener Größe an dem von uns oder nach unseren Plänen hergestellten Werk anzubringen. Der Kunde darf diesen Hinweis weder entfernen noch unkenntlich machen.
3.1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto ab 85622 Feldkirchen zuzüglich Kosten für Verpackung und Fracht.
3.2. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3.3. Sind Festpreise vereinbart, so sind wir berechtigt, bei Erhöhung von Selbstkosten sowie Preiserhöhungen der Zulieferer oder Vorlieferanten, unsere eigenen Preise zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate liegen.
3.4. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sind wir jederzeit zu entsprechenden Preisänderungen berechtigt.
3.5. Enthalten Preise aufgrund besonderer Vereinbarung Fracht- und Zollspesen, so bleiben sie nur verbindlich, wenn sich diese Kosten bis zu deren tatsächlichem Anfall nicht geändert haben. Änderungen solcher Kosten berechtigen uns zu entsprechenden Preisänderungen.
3.6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Erbringt der Kunde seine Leistung oder die Sicherheit nicht binnen einer angemessenen Frist nach Aufforderung, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingehend zu leisten. Die Zahlung hat in deutscher Währung in bar oder durch Überweisung zu erfolgen. Die Annahme anderer Zahlungsmittel erfolgt nur erfüllungshalber.
4.2. Wir sind auch trotz anderslautender Bestimmung des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir informieren den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung. Soweit bereits Kosten und Zinsen angefallen sind, sind wir auch berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und im Übrigen auf die Hauptforderung anzurechnen.
4.3. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Zahlbetrag wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen besteht nicht Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, die weder rechtskräftig festgestellt sind noch anerkannt wurden. In jedem Fall sind wir berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Bestellers durch Sicherheitsleistung in Höhe des Gegenanspruchs abzuwenden.
4.4. Im Falle des Verzuges des Kunden schuldet dieser auf die offene Forderung Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch i.H.v. 10%.
Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder erfahren wir, daß sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß wesentlich verändert haben oder wird trotz verkehrsüblicher Erkundungsmaßnahmen über die Kreditwürdigkeit des Kunden eine bereits eingetretene Verschlechterung erst nach Vertragsabschluß bekannt oder wird über das Vermögen des Kunden ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder fällige Wechsel oder Schecks nicht eingelöst, so wird die gesamte Forderung sofort fällig.
Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis der Kunde seine Gegenleistung vollständig erbracht oder ausreichende Sicherheiten bestellt hat.
5.1. Angegebene Liefer- und Fertigstellungstermine sind mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung unverbindlich. Verbindliche Liefertermine beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Akkreditive, Garantien, Genehmigungen, Freigaben u. a. beigebracht hat.
5.2. Angegebene Liefer- oder Fertigstellungstermine sind weiterhin davon abhängig, daß der Kunde seiner Mitwirkungspflicht rechtzeitig dadurch nachkommt, daß er uns die benötigten Unterlagen, insbesondere etwa erforderliche Genehmigungen, Mitteilungen über den Einsatzzweck, die Einsatzbedingungen und sonstige Anforderungen an das zu erstellende Werk übermittelt. Gleichzeitig ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß keine bauseitigen Behinderungen am zu erstellenden Werk bestehen.
5.3. Die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungszeit ist bei Lieferung ohne Montage eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung unser Haus innerhalb der vereinbarten Frist verlassen hat. Die Frist gilt auch als eingehalten, wenn wir Leistungsbereitschaft und -möglichkeit angezeigt haben, sich die Ablieferung jedoch aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert.
Bei Lieferung mit Montage gilt die Frist als eingehalten, sobald die Montage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Soweit die Montage aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht erfolgen kann, gilt die Frist als eingehalten, wenn die Bauteile am Bestimmungsort angeliefert worden sind.
5.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausschußwerdung eines wichtigen Arbeitsstücks oder sonstige, nach allgemeinen Grundsätzen von uns nicht zu vertretenden Umständen, auch wenn diese Umstände bei Vorlieferanten von uns eintreten, verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Störung, soweit das Hindernis nachweislich auf die Fertigstellung oder die Übergabe des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß war. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.5. Der Kunde ist nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils sich vom Vertrag zu lösen, wenn ihm infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht zuzumuten ist.
5.6. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende der Hindernisse sind in wichtigen Fällen dem Kunden mitzuteilen.
5.7. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
6.1. Die Gefahr an dem Vertragsgegenstand geht im Falle der Lieferung ohne Montage spätestens auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand zum Zwecke der Versendung an den Kunden verladen wird. Dies gilt auch, soweit Teilleistungen erfolgen bzw. wir auch andere Leistungen, z. B. die Versendung, übernommen haben. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn dieser die bestellte und von uns bereits ausgesonderte Ware trotz Anzeige der Leistungsbereitschaft und Leistungsmöglichkeit nicht abnimmt.
6.2. Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr mit der Übernahme durch den Kunden auf diesen über, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nachdem dieser einwandfrei durchgeführt wurde. Nimmt der Besteller unser Angebot zur Übernahme oder zur Durchführung des Probebetriebes nicht an, so geht die Gefahr nach Ablauf von drei Tagen nach diesem Angebot auf den Kunden über.
6.3. Verzögert der Kunde nach erfolgter Anzeige der Leistungsbereitschaft und Leistungsmöglichkeit bzw. nach Angebot der Übernahme bzw. des Probelaufs die Abnahme, geht die Gefahr an dem Vertragsgegenstand auf ihn über. Darüberhinaus sind wir dann berechtigt, als Verzugsschaden pauschal ¼ % für jede vollendete Woche des Verzuges als Lager- bzw. Bereitstellungskosten zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Anderweitige Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben von dieser Regelung unberührt.
6.4. Bei der Vermietung von Messeständen und deren Ausrüstung haftet der Kunde ab Übergabe in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Vertragsgegenstandes für sämtliche Beschädigungen, welche über den normalen Verschleiß hinausgehen sowie für den Untergang des Vertragsgegenstandes bzw. dessen Ausrüstung.
7.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen unsererseits (einschließlich sämtlicher Nebenforderungen), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, verbleibt das Eigentum an den Vertragsgegenständen bei uns (Vorbehaltsware). Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
7.2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
7.3. Soweit wir aufgrund der Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt den Vertragsgegenstand herausverlangen, ist der Kunde verpflichtet, diesen auf sein Risiko und seine Kosten an den in Ziff. 11.1. näher bezeichneten Erfüllungsort zu versenden.
7.4.1. Im Fall von Be-/Verarbeitung sind wir als Hersteller im Sinne des § 952 BGB anzusehen. Wir erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, während der Kunde nur Verwahrer ist. Erlischt unser (Mit- )Eigentum durch Verbindung, insbesondere mit Stoffen anderer Lieferanten, werden wir im Verhältnis des Rechnungswertes des Vertragsgegenstandes zum Wert des Zwischen- oder Enderzeugnisses Eigentümer.
7.4.2. Die Vorbehaltsware darf vom Kunden nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußert werden. Sie darf nicht verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber Abnehmern oder sonstigen Dritten zustehen.
7.4.3 Im Fall der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, die mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer verarbeitet worden ist, wird die Weiterverkaufsforderung bereits jetzt in der entsprechenden Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Gegenstände an uns teilabgetreten. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs ermächtigt, die aus dem Weiterverkauf resultierenden und an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen auf unsere Rechnung geltend zu machen. Diese Ermächtigung erlischt in jedem Falle, wenn der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkurs- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt oder eröffnet wird. Die Ermächtigung erlischt auch im Falle der Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels durch den Kunden. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren jeweilige Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und den Drittschuldner die Abtretung der Forderung mitzuteilen.
7.5. Übersteigt der Schätzwert der uns sicherungsübereigneten Waren unsere Forderungen um mehr als 50 %, bzw. der Nennwert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Weisung verpflichtet.
8.1. Liegt ein offensichtlicher Mangel vor, so bestehen Gewährleistungsansprüche des Kunden nur, wenn er den Mangel innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Gefahrübergang schriftlich gerügt hat.
8.2. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich nach unserer Wahl auf kostenlose Ersatzlieferung oder kostenlose Nachbesserung. Für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung bleibt es dem Kunden vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist fehlgeschlagen, wenn sie unmöglich ist oder endgültig und ernsthaft verweigert, verzögert oder vergeblich versucht wurde. Der Kunde hat eine angemessene Frist für die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung einzuräumen.
8.3. Im Falle der Ersatzlieferung oder Nachbesserung hat der Kunde uns diese zu ermöglichen, insbesondere Zugang zu sämtlichen Räumen, Anlagen und Werken zu verschaffen, soweit wir dies für erforderlich halten.
8.4. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn er selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen, die über die erforderlichen Anpassungen der Liefergegenstände an seinen Betriebsablauf hinausgehen, an diesen vornimmt und der Mangel auf diesen Änderungen beruht, wenn ein Mangel auf natürlicher Abnutzung oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten ohne unser Verschulden entsteht.
8.5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.
8.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme..
8.7. Ist der Vertragsgegenstand ein Messestand, ist der Kunde verpflichtet, offensichtliche Mängel sofort bei Abnahme, spätestens nach Ablauf von drei Tagen seit der Aufstellung des Werkes zu rügen.
9.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Nr. 9 eingeschränkt.
9.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.3. Soweit wir gemäß 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands- sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
9.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 2.000.000,- (zwei Millionen Euro) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
9.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.7. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.1. Erfüllungsort ist 85622 Feldkirchen. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann handelt, vereinbaren die Parteien München als Gerichtstand.
10.2. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sowie alle daraus entstehenden Ansprüche und Rechte unterliegen deutschem Recht.
10.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden – gleich aus welchem Grund – so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die AGB können Sie natürlich auch hier herunterladen ASC2 PDF